Urteil Weitergeltung von vor der Mietrechtsreform formularmäßig vereinbarten (längeren) Kündigungsfristen


Schlagworte

Weitergeltung von vor der Mietrechtsreform formularmäßig vereinbarten (längeren) Kündigungsfristen

Leitsatz

§ 573 c Abs. 4 BGB ist auf Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag, die hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige gesetzliche Regelung wörtlich oder sinngemäß wiedergeben, nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB nicht anzuwenden.

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