Urteil Weitergeltung eines Zeitmietvertrages nach altem Recht


Schlagworte

Weitergeltung eines Zeitmietvertrages nach altem Recht; Befristung auf fünf Jahre mit Verlängerungsklausel; Kündigungsausschluss; Mietverhältnis auf bestimmte Zeit

Leitsatz

In einem vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes abgeschlossenen, auf ursprünglich fünf Jahre befristeten Mietvertrag hält eine formularmäßige Verlängerungsklausel folgenden Inhalts der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB stand:

„Wird das Mietverhältnis nicht auf den als Endtermin vorgesehenen Tag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt, so verlängert es sich jedes Mal um 5 Jahre."

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