Urteil weitergeltender Wohnungsausbauvertrag nach DDR-Recht
Schlagworte
weitergeltender Wohnungsausbauvertrag nach DDR-Recht
Leitsätze
1. Die von einer Kommunalen Wohnungsverwaltung entsprechend einer behördlichen Anordnung aufgrund eines Vertrages über den Um- und Ausbau von Wohnungen mit einem künftigen Mieter übernommene Ausbauverpflichtung gilt auch nach dem 1. Juli 1990 weiter und geht mit der Rückübertragung des Hausgrundstücks auf den Berechtigten über.
2. Art und Umfang der Ausbauverpflichtung ist wegen des Zusammenbruchs des sozialistischen Wirtschaftssystems nach den zu § 242 BGB geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben anzupassen.
3. Der Rechtsnachfolger der Kommunalen Wohnungsverwaltung kann zumindest für die nach dem 3. Oktober 1990 im Rahmen der Vertragsanpassung für den Mieter erbrachten Ausbauleistungen Kostenerstattung von dem Restitutionsberechtigten verlangen.
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