Urteil Wegnahme von Wirtschaftsgütern zu Reparationszwecken


Schlagworte

Wegnahme von Wirtschaftsgütern zu Reparationszwecken

Leitsatz

Der Begriff der „Wegnahme von Wirtschaftsgütern" zu Reparationszwecken im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG erfasst in Anlehnung an § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 RepG den förmlichen Entzug des Eigentums oder eines sonstigen Rechts an einem Wirtschaftsgut sowie jede andere Maßnahme, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht; darunter fallen sowohl die Demontage von Produktionsanlagen und deren Wiederaufbau in der Sowjetunion als auch die Überführung von weiterhin auf dem Boden der Sowjetischen Besatzungszone produzierenden Industriebetrieben in sowjetisches Eigentum.

(Leitsatz der Entscheidung entnommen)

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