Urteil Wegfall der Geschäftsgrundlage
Schlagworte
Wegfall der Geschäftsgrundlage; langfristiger Mietvertrag; Bauleitplanung; Kündigung
Leitsätze
1. Wendet sich ein Mieter (Schießsportanlage) im Rahmen der Anhörung zu einem beabsichtigten Bebauungsplan gegen die Ausweisung von Bauparzellen, die seinen Schießbetrieb hindern könnten und wird durch die Beachtung dieser Einwendungen sein Vermieter beeinträchtigt, so gibt dieser Umstand dem Vermieter keinen wichtigen Grund zur Vertragskündigung.
2. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nicht gegeben, wenn bei einem langfristigen Mietvertrag im Laufe der Zeit der Verwendungszweck des Mieters (Schießsportanlage) der Ausweisung von Bauland des Vermieters in der Nachbarschaft entgegensteht. Denn ein Wegfall der Geschäftsgrundlage läge nur vor, wenn die Belange einer Partei auch nicht mehr annähernd gewahrt wären. Das ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Vermieter nur noch neun Jahre bis zum Ende des Mietvertrags zuwarten muß.
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