Urteil Wegerecht


Schlagworte

Wegerecht; Überfahrrecht; Zuwegung; Entgeltanspruch; Mitbenutzung; Eigentümereinverständnis; Grunddienstbarkeit

Leitsätze

1. Zu den Voraussetzungen des Anspruchs nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG.

2. Das den Entgeltanspruch des Eigentümers nach § 118 Abs. 1 SachenRBerG ausschließende Einverständnis des Eigentümers mit der Mitbenutzung im Sinne von § 118 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG erfordert im Hinblick auf die damit verbundene wirtschaftliche Bedeutung und Tragweite ein ausdrückliches Einverständnis des Eigentümers des belasteten Grundstücks mit der dauernden unentgeltlichen Mitbenutzung seines Grundstücks. Jedenfalls muss ein Einverständnis mit einer dauernden unentgeltlichen Nutzung eindeutig zum Ausdruck gebracht worden sein.

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