Urteil Wegegrunddienstbarkeit


Schlagworte

Wegegrunddienstbarkeit; Eintragung nach SachenRBerG

Leitsätze

1. Wurde ein sich teilweise auf dem Grundstück der Gemeinde befindliches Rolltor bereits zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung von dem Eigentümer des an das Grundstück angrenzenden Grundstücks genutzt, und ist die Nutzung für die Zufahrt zu dem Grundstück deshalb notwendig, weil das Tor das Grundstück zum öffentlichen Verkehrsraum abschließt, so besteht regelmäßig ein Anspruch auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit.

2. Die Unmöglichkeit des Ausbaus des Gehwegs wegen des Vorhandenseins des Rolltores steht der Eintragung regelmäßig nicht entgegen, wenn die Nutzung des Tores das belastete Grundstück nicht wesentlich beeinträchtigt. Davon ist nicht auszugehen, wenn die Fläche, auf der das Tor befestigt ist, lediglich 20 cm beträgt.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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