Urteil Wechselseitiges Schreiben als Abnahmeprotokoll


Schlagworte

Wechselseitiges Schreiben als Abnahmeprotokoll; negatives Schuldanerkenntnis; Verjährung des Wegnahmerechts und Schadensersatz

Leitsätze

1. Der Vermieter kann sich im nachhinein nicht mehr auf bestehende Mängel berufen, wenn diese in einem gemeinsamen Abnahmeprotokoll nicht festgehalten sind, obwohl der Vermieter die Mängel hätte wahrnehmen können.

2. Einem gemeinsamen Abnahmeprotokoll steht es nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens gleich, eine Mietpartei unmittelbar nach Durchführung einer gemeinsamen Begehung die aus ihrer Sicht wechselseitig getroffenen Abreden bestätigt und die andere Partei nicht rechtzeitig widerspricht.

3. Nach Verjährung des Wegnahmeanspruchs aus § 547 a Abs. 1 a. F. BGB ist der Vermieter auf Dauer zum Besitz berechtigt und schuldet dem Mieter weder eine Nutzungsentschädigung noch haftet er dem Mieter auf Schadensersatz oder aus Bereicherung, wenn dessen Eigentum an den zurückgelassenen Einrichtungsgegenständen untergeht. Darauf, ob der Vermieter sich auf die Verjährung des Wegnahmeanspruchs berufen hat, kommt es nicht an.

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