Urteil Wasserzähler
Schlagworte
Wasserzähler; Meßdifferenzen; Wasserkosten; Hauptwasserzähler; Verbrauchsmenge
Leitsatz
Überschreitet die vom Hauptwasserzähler gemessene Verbrauchsmenge die Summe der durch die Einzelzähler angezeigten Verbrauchsmengen der Wohnungen bis zu 20 %, so kann der Vermieter nach dem Verhältnis der Anzeige der Wohnungszähler die Wasserdifferenz umlegen. Eine Meßdifferenz über 20 % schließt jegliche Umlage einer Unterschiedsmenge aus.
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