Urteil Wasserversorgungsdienstbarkeit
Schlagworte
Wasserversorgungsdienstbarkeit; Berücksichtigung bei der Aufstellung des geringsten Gebotes
Leitsatz
Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten eines Wasserversorgungsunternehmens gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 9 GBBerG, § 1 SachenR-DV ist im Rahmen der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks bei der Aufstellung des geringsten Gebotes zu berücksichtigen, sofern das (vorrangige) Recht eingetragen ist oder die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 ZVG vorliegen.
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