Urteil Wasserversorgung
Schlagworte
Wasserversorgung; Wassersperre; Versorgungsvertrag; Trinkwasserversorgung; Wasserliefersperre
Leitsätze
1. Der Mieter hat im Fall einer Versorgungssperre keinen Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages, wenn der Vermieter Kunde des (Wasser-) Versorgungsunternehmens ist.
2. Die in jeder Wasserliefersperre liegende Besitzstörung des Mieters durch das Versorgungsunternehmen ist nicht widerrechtlich, wenn ihr das Angebot an den Mieter vorausgegangen ist, die Wasserlieferung gegen Zahlung der laufenden Kosten aufrechtzuerhalten. Die Übernahme rückständiger Zahlungen des Kunden (Grundstückseigentümers) darf von dem Mieter nicht gefordert werden.
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