Urteil Wasserschaden durch Kondensat aus Brennwertgeräten
Schlagworte
Wasserschaden durch Kondensat aus Brennwertgeräten; nichtkausale Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers; Leitungswasserschaden; Aufbewahrungsfristen bei defekten Wasserrohren; Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens
Leitsätze
1. Bei Wasser, das bestimmungswidrig aus der Kondensatwasserablaufleitung einer mit einem sog. Brennwertgerät betriebenen Heizungsanlage ausgetreten ist, handelt es sich um Leitungswasser i. S. v. § 6 Nr. 1 c) VGB 88.
2. Unabhängig davon, ob und mit welchen Mitteln der Versicherungsnehmer den sog. Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 3 VVG führen kann, stehen ihm zum Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls alle nach der Zivilprozeßordnung zulässigen Beweismittel offen.
3. Die Entsorgung eines beschädigten Leitungswasserrohres ohne vorherige Zustimmung durch den Versicherer kann je nach den Umständen des Einzelfalles eine Obliegenheitsverletzung nach § 20 Nr. 1 e) VGB 88 darstellen.
4. Auf Leistungsfreiheit wegen einer solchen Obliegenheitsverletzung kann sich der Versicherer jedoch nicht (mehr) berufen, wenn er über einen längeren Zeitraum weder die Vorlage des beschädigten Leitungswasserrohres verlangt, noch dessen Schadhaftigkeit überhaupt bestreitet.
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