Urteil Wasserschaden durch Frostaufplatzungen bei Leerstand, keine Gefahrerhöhung
Schlagworte
Wasserschaden durch Frostaufplatzungen bei Leerstand, keine Gefahrerhöhung
Leitsätze
1. Werden bei Leerstand des Gebäudes die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen entgegen § 24 VGB 2003 weder abgesperrt noch entleert, kann der Versicherer wegen fahrlässiger Verletzung vertraglicher Obliegenheiten die Leistung kürzen (hier um 75 %).
2. Eine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen nicht angezeigter Gefahrerhöhung ist nicht anzunehmen, denn auch bei regelmäßig genutzten Räumen bestehen typische Risikoursachen, die gegeneinander abzuwägen sind.
(Leitsätze der Redaktion)
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