Urteil Wasserrecht
Schlagworte
Wasserrecht; Steganlage; Genehmigungspflicht; Röhrichtschutz; Schutz von Landschaftsteilen; Beseitigungsanordnung; Duldung; Bestandsschutz; Gleichheitssatz
Leitsätze
1. In der mit dem Nichtvollzug einer Beseitigungsanordnung verbundenen zeitweisen Duldung einer nicht genehmigten Steganlage liegt keine Genehmigungserteilung.
2. Bei einem Verstoß gegen das Röhrichtschutzgesetz kommt wegen einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit die Erteilung einer wasserbehördlichen Genehmigung für die Errichtung einer Steganlage regelmäßig nicht in Betracht.
3. Die Ermächtigung zum Erlaß einer Beseitigungsanordnung räumt der Behörde ein intendiertes Ermessen ein, das schon bei formeller Illegalität in aller Regel ein Einschreiten fordert und rechtfertigt.
4. Schreitet die Wasserbehörde bei mehreren nicht genehmigten Steganlagen in einem Röhrichtgürtel zunächst nur gegen diejenigen Steginhaber ein, die ohne Genehmigung an Stelle eines nicht genehmigten baufälligen Steges eine neue Steganlage errichten, dann liegt darin kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
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