Urteil Wasserkosten
Schlagworte
Wasserkosten; Betriebskostenabrechnung; Zählerdifferenzen; Nebenzähler
Leitsatz
Verwendet der Vermieter Nebenzähler zur Feststellung des Wasserverbrauchs in den Wohnungen des Gebäudes, so ist grundsätzlich der dort abgelesene Verbrauch zu den Kosten der Lieferung durch das Versorgungsunternehmen ggf. einschließlich der Entwässerungskosten der Betriebskostenabrechnung zugrunde zu legen.
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