Urteil Waschplatz, Haftung für - bei Mißbrauch


Schlagworte

Waschplatz, Haftung für - bei Mißbrauch; Anlagenhaftung, wasserrechtliche - beim Mißbrauch

Leitsatz

Der Inhaber eines Waschplatzes zur Reinigung landwirtschaftlicher Geräte haftet grundsätzlich nicht nach § 22 WHG, wenn die Anlage von Dritten zur Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln mißbraucht wird.

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