Urteil Wartefrist


Schlagworte

Wartefrist; Zustimmungsverlangen; Mieterhöhung

Leitsatz

Der Beginn der Jahresfrist für ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG ist nicht davon abhängig, wann das Urteil über die in einem vor-angegangenen Verfahren geltend gemachte Mieterhöhung zugestellt worden ist, sondern ab wann der Mieter nach der vorangegangenen Mieterhöhung den neuen Mietzins zu zahlen verpflichtet war.

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