Urteil Warmwasserversorgungsanlage


Schlagworte

Warmwasserversorgungsanlage; Wasserverbrauchskosten; Betriebskostenumlage

Leitsätze

1. Der Vermieter kann die Kosten des Wasserverbrauchs bei einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage nach Ziffer 5 der Anlage zu § 1 Abs. 5 BetrKostUV auch nach Ziffer 2 der Anlage auf den Mieter umlegen. 2. In diesem Falle sind die Wasserkosten bei der Kappungsgrenze nach § 4 Abs. 3 BetrKostUV nicht zu berücksichtigen.

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