Urteil Warmwasserversorgung
Schlagworte
Warmwasserversorgung; Duldungspflicht/keine bei Umgestaltung von zentraler Wasserversorgung auf dezentrale; zentrale Warmwasserversorgung/Umstellung auf dezentrale; Umstellung/auf dezentrale Warmwasserversorgung; Warmwasserversorgung/Umstellung von zentraler auf dezentrale
Leitsatz
1. Da der Gebrauchswert der Wohnung durch eine Umstellung von einer zentral betriebenen Warmwasserversorgung auf dezentrale Versorgung, nicht erhöht wird, ergibt sich auch keine Duldungspflicht aus § 541 a BGB; die Umstellung ist dem Mieter zudem wegen der damit verbundenen Kostenbelastung (Betriebskosten der Einzelanlagen, Modernisierungszuschlag) nicht zumutbar.
2. Werden durch Vereinbarungen mit anderen Mietern diese aus der zentralen Warmwasserversorgung entlassen, so muß der Vermieter die verbrauchsunabhängigen Kostenanteile der ausgeschiedenen Mieter mit übernehmen.
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