Urteil Warmwasser als Entwässerungskosten


Schlagworte

Warmwasser als Entwässerungskosten; Warmwasserkosten bei Vereinbarung einer Bruttokaltmiete

Leitsätze

1. Kosten der Entsorgung des Warmwassers sind nicht als Kosten der Versorgung mit Warmwasser i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2 HeizkV umlagefähig, sondern nur als Kosten der Entwässerung i. S. d. §§ 2 Nr. 3 BetrKV.

2. Haben die Parteien eine Bruttokaltmiete vereinbart, so sind die Kosten der Wasserversorgung daneben nicht als Kosten der Versorgung mit Warmwasser umlagefähig, wenn sie bereits in der Bruttomiete enthalten waren.

(Leitsätze der Redaktion)

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