Urteil Wahrung der Schriftform bei Mietvertrag mit Aktiengesellschaft nur durch Unterschrift aller Vorstandsmitglieder
Schlagworte
Wahrung der Schriftform bei Mietvertrag mit Aktiengesellschaft nur durch Unterschrift aller Vorstandsmitglieder
Leitsatz
Bei Abschluss eines Mietvertrages durch eine AG ist die Schriftform des § 550 BGB nur gewahrt, wenn alle Vorstandsmitglieder unterzeichnen oder eine Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Vorstandsmitglied auch die Vorstandsmitglieder vertreten will, die nicht unterzeichnet haben.
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