Urteil Wahrung der Schriftform bei Bezugnahme auf gesonderte Aktennotiz


Schlagworte

Wahrung der Schriftform bei Bezugnahme auf gesonderte Aktennotiz

Leitsatz

Die Schriftform für einen langfristigen Mietvertrag ist gewahrt, wenn auf eine (nicht unterzeichnete) Aktennotiz, die eine Beschreibung des Mietobjekts enthält, im Vertrag Bezug genommen wird.

(Leitsatz der Redaktion)

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