Urteil Wahrung der Klagefrist durch Benennung des Verwalters


Schlagworte

Wahrung der Klagefrist durch Benennung des Verwalters; Unterschreitung des Bauwichs durch Nachbarn einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Abstandsflächen

Leitsätze

1. Die Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG kann auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werden, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird.

2. § 22 Abs. 1 WEG ist auf eine Zustimmung zur Unterschreitung des öffentlich-rechtlichen Bauwichs durch einen Nachbarn der Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend anwendbar.

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