Urteil Wahrung der Klagefrist bei Zustellung erst knapp zwei Monate nach Fristablauf und Gebührenvorschuß unverzüglich nach Zahlungsaufforderung
Schlagworte
Wahrung der Klagefrist bei Zustellung erst knapp zwei Monate nach Fristablauf und Gebührenvorschuß unverzüglich nach Zahlungsaufforderung
Leitsatz
Die Klagefrist des § 2 MHG ist gewahrt, wenn die Klage am 31. August, dem Tag des Fristablaufs, bei Gericht eingegangen ist und der Kl. den Gerichtskostenvorschuß unverzüglich eingezahlt hat (Zustellung hier am 27. Oktober).
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