Urteil Wahrheitspflicht der Prozesspartei


Schlagworte

Wahrheitspflicht der Prozesspartei; Widerruf eines gerichtlichen Geständnisses; vorvertragliche Aufklärungspflicht; Grundstückskauf; Erwerb einer Eigentumswohnung; Rückabwicklung des Kaufvertrages; Vermittlungsprovision; Ungewissheit über ausdrücklich zugestandenen Umstand

Leitsätze

a) Eine Prozesspartei hat nach § 138 Abs. 1 ZPO ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Dass die Prozesspartei einen tatsächlichen Umstand für unerheblich hält, berechtigt sie nicht, insoweit falsche Angaben zu machen.

b) Eine Prozesspartei, die ein Geständnis in dem Bewusstsein abgibt, den tatsächlichen Inhalt einer Urkunde, auf die sie sich bezieht, nicht zu kennen, nimmt diese Ungewissheit bewusst in Kauf und handelt auf eigenes Risiko. Ein zum Widerruf des Geständnisses berechtigender Irrtum im Sinne von § 290 ZPO ist in einem solchen Fall ausgeschlossen.

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