Urteil Wahrheitspflicht der Prozesspartei
Schlagworte
Wahrheitspflicht der Prozesspartei; Widerruf eines gerichtlichen Geständnisses; vorvertragliche Aufklärungspflicht; Grundstückskauf; Erwerb einer Eigentumswohnung; Rückabwicklung des Kaufvertrages; Vermittlungsprovision; Ungewissheit über ausdrücklich zugestandenen Umstand
Leitsätze
a) Eine Prozesspartei hat nach § 138 Abs. 1 ZPO ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Dass die Prozesspartei einen tatsächlichen Umstand für unerheblich hält, berechtigt sie nicht, insoweit falsche Angaben zu machen.
b) Eine Prozesspartei, die ein Geständnis in dem Bewusstsein abgibt, den tatsächlichen Inhalt einer Urkunde, auf die sie sich bezieht, nicht zu kennen, nimmt diese Ungewissheit bewusst in Kauf und handelt auf eigenes Risiko. Ein zum Widerruf des Geständnisses berechtigender Irrtum im Sinne von § 290 ZPO ist in einem solchen Fall ausgeschlossen.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?