Urteil Wahlmöglichkeit
Schlagworte
Wahlmöglichkeit; Zweitschädigung; Berechtigter; Entschädigung; Organleihe; Zuständigkeit; Passivlegitimation; Ausschlussfrist; Nachsichtgewährung
Leitsätze
1. Soweit aufgrund der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der Senatsverwaltung für Finanzen vom 22. Juli 2005/15. August 2005 das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin für die Verfahren betreffend Ansprüche nach § 7 a Abs. 3 b VermG zuständig ist, handelt es sich um einen Fall der sogenannten Organleihe und nicht um eine auftragsweise Übernahme von Verwaltungsaufgaben des Bundes durch das Land mit der Folge, dass die Handlungen des entliehenen Organs dem Entleiher, also der Bundesrepublik Deutschland, zuzurechnen sind.
2. Die Frist des § 7 a Abs. 3 b Satz 4 VermG ist eine materiell-rechtlich wirkende Ausschlussfrist, so dass bei unverschuldeter Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist.
3. Auch bei Versäumung dieser Ausschlussfrist kommt eine Nachsichtgewährung in Betracht, wenn die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahrnehmen kann, und wenn durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck der Ausschlussfrist nicht verfehlt würde.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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