Urteil Wahl eines Verkaufswilligen zum Beirat
Schlagworte
Wahl eines Verkaufswilligen zum Beirat
Leitsätze
1. Die Kandidaten für eine Beiratswahl sind bei der Wahl selbst stimmberechtigt. 2. Auch wenn die Gemeinschaftsordnung für den Beirat "mindestens drei Personen" aus der Wohnanlage vorschreibt, kann die Bestellung von nur zwei Beiratsmitgliedern nicht für ungültig erklärt werden, zumal jederzeit die Wahl einer dritten Person nachgeholt werden kann. 3. Die Absicht eines Wohnungseigentümers, seine Wohnung zu verkaufen, steht seiner Wahl zum Beirat nicht entgegen.
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