Urteil Wärmeschutzverordnung kein Anhaltspunkt für Heizkostenhöhe
Schlagworte
Wärmeschutzverordnung kein Anhaltspunkt für Heizkostenhöhe; Vorwegabzug und Betriebskosten für Gewerbeanteil nur bei Mehrkosten; Ordentliche Geschäftsführung; Nachweis zu Umlageschlüssel; Versicherungskosten nach umbautem Raum
Leitsätze
1. Aus einem gemessen an den Werten der Wärmeschutzverordnung zu hohen Heizenergieverbrauch läßt sich alleine kein Verstoß gegen das Gebot der ordentlichen Geschäftsführung in § 20 Abs. 1 NMV entnehmen.
2. Ohne konkreten Vortrag des Mieters, daß für den Gewerberaum höhere Versicherungsbeiträge zu zahlen sind, ist es nicht zu beanstanden, bezüglich der Gebäude- und Grundstückshaftpflichtversicherung das Gewerbe nach dem umbauten Raum zu berücksichtigen.
3. Notwendig für die Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung ist lediglich die Angabe des Verteilungsschlüssels, nicht aber auch der Nachweis für die Richtigkeit der Quote.
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