Urteil Wärmedämmung
Schlagworte
Wärmedämmung; Heizenergieeinsparung; Energieeinsparung; Modernisierung; Fassadendämmung; fiktive Instandsetzungskosten; Mieterhöhungserklärung
Leitsätze
1. Die Wärmedämmung einer Fassade ist dann eine Maßnahme zur Einsparung von Heizenergie i. S. d. § 3 Abs. 1 MHG, wenn sie zu einer nachhaltigen Einsparung von Heizenergie führt. Bei instandsetzungsbedürftigen Fassaden ist darauf abzustellen, ob die Wärmedämmung durch die Fassadenverkleidung gegenüber einer - hypothetisch - ordnungsgemäß instand gesetzten Fassade wesentlich verbessert worden ist. Daher sind aus den Gesamtkosten der Maßnahme die fiktiven Instandsetzungskosten für die Fassade herauszurechnen.
2. Die Mieterhöhungserklärung ist unwirksam, wenn nicht in ihr diese fiktiven Instandsetzungskosten aufgeschlüsselt worden sind.
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