Urteil Vorwegabzug für Gewerbemieter bei preisfreiem Wohnraum


Schlagworte

Vorwegabzug für Gewerbemieter bei preisfreiem Wohnraum; einmalige Sperrmüllabfuhr keine Betriebskosten

Leitsätze

1. Die Ausschlußfrist des § 20 Abs. 3 Satz 4 NMV, wonach der Vermieter die jährliche Abrechnung über Betriebskosten dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zuleiten muß, gilt nicht für freifinanzierten Wohnraum.

2. Ein Vorwegabzug nach Verbrauch für Gewerberaum ist nur dann entbehrlich, wenn der Vermieter substantiiert darlegt, daß für Gewerbe keine Mehrkosten entstanden sind.

3. Sperrmüllabfuhrkosten sind nur dann als Betriebskosten umlagefähig, wenn sie laufend anfallen.

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