Urteil Vorwegabzug bei Hundesalon


Schlagworte

Vorwegabzug bei Hundesalon; Warmwasserkosten; Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen

Leitsätze

1. Auch hinsichtlich der Kosten eines Hundesalons trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß diese Kosten zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnraummieter führen und deshalb ein Vorwegabzug der auf diesen entfallenden Kosten geboten ist.

2. Der Abrechnung über die Warmwasserkosten sind bei Nutzerwechsel die aufgrund der Zwischenablesung festgestellten Verbrauchswerte zugrunde zu legen; Schätzungen sind unzulässig.

3. Der Vermieter kann die vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen zumindest dann erhöhen, wenn er sich mietvertraglich eine Erhöhung der Betriebskosten vorbehalten hat und sich die ursprünglichen Vorauszahlungen - wie aus einer Abrechnung ersichtlich - deutlich erhöht haben.

(Leitsätze der Redaktion )

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