Urteil Vorwegabzug


Schlagworte

Vorwegabzug; Kürzungsrecht bei verbrauchsunabhängiger Abrechnung trotz Einbaus von Verbrauchserfassungsgeräten; Betriebskostenabrechnung bei Beendigung des Mietverhältnisses während des laufenden Abrechnungszeitraums; Nutzerwechselgebühr

Leitsätze

1. Der Vorwegabzug für Gewerbe ist genügend erläutert, wenn in der Betriebskostenabrechnung die Gesamtkosten und der davon vorweg für das Gewerbe abgezogene Betrag dargestellt worden sind.

2. Werden Be- und Entwässerungskosten nach dem Einbau von Wasseruhren nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, ist der Mieter berechtigt, die Kosten des auf ihn entfallenden Anteils um 15 % zu kürzen.

3. Zieht der Mieter während des laufenden Abrechnungszeitraumes aus, kann der Vermieter die verbrauchsunabhängigen Kosten des gesamten Abrechnungszeitraumes anteilig auf ihn umlegen, ohne eine gesonderte Abrechnung für den ausgezogenen Mieter erstellen zu müssen.

4. Die Kosten für den Nutzerwechsel hat der Vermieter zu tragen.

(Leitsätze der Redaktion)

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