Urteil Vorverein
Schlagworte
Vorverein; Darlehensvertrag, - nach dem ZGB; Zinshöhe, Beschränkung der - durch ZGB; Ausfallbürgschaft, Darlehens- und Beweislast bei -o
Leitsätze
a) Bei der Ausfallbürgschaft hat der Gläubiger nicht nur den objektiv eingetretenen Verlust nachzuweisen, sondern auch darzulegen und zu be weisen, daß der Ausfall trotz Ein haltung der bei der Verfolgung des verbürgten Anspruchs gebotenen Sorgfalt eingetreten ist oder auch eingetreten wäre, wenn er diese Sorgfalt angewandt hätte.
b) Zum Kreis der Personen, die nach § 233 Abs. 2 ZGB Darlehensverträ ge abschließen konnten.
c) § 244 Abs. 3 Satz 2 ZGB, wo nach Zinsvereinbarungen nur bis zur Höhe der von den Kreditinstituten für entsprechende Spareinlagen ge währten Zinsen wirksam waren, so wie die nach dem Rechtsverständnis der damaligen DDR als zwingend an gesehene Bestimmung des § 86 Abs. 3 ZGB, nach der höhere Ver zugszinsen als 4 % jährlich nicht vereinbart werden konnten, sind auf nach dem 30. Juni 1990 geschlos sene Darlehensverträge nicht mehr anzuwenden.
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