Urteil Vorteilsausgleichung nur bei feststehendem anderweitigem Schadensausgleich
Schlagworte
Vorteilsausgleichung nur bei feststehendem anderweitigem Schadensausgleich; Vorschuss auf Mängelbeseitigung; realisierter Rückzahlungsanspruch
Leitsatz
Ein Bauträger, der vom Erwerber Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten zurückfordern kann, muss sich diesen Anspruch grundsätzlich nicht nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung auf seinen Schadensersatzanspruch gegen seinen Auftragnehmer wegen dieser Mängel am Werk anrechnen lassen. Eine Anrechnung kommt erst in Betracht, wenn er den Rückzahlungsanspruch realisiert hat und feststeht, dass er vom Erwerber künftig wegen dieser Mängel nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83).
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