Urteil Vorschussanspruch des Mieters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel


Schlagworte

Vorschussanspruch des Mieters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

Leitsatz

Kommt der Vermieter bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel seiner Verpflichtung zur Renovierung der Wohnung trotz Aufforderung durch den Mieter nicht nach, kann der Mieter die Renovierung selbst in Auftrag geben und vom Vermieter zuvor einen Kostenvorschuss auf Basis eines vom Mieter eingeholten Kostenangebots eines Malermeister verlangen. Das gilt auch dann, wenn das Angebot erheblich über den vom Vermieter eingeholten Kostenangeboten liegt.

(Leitsatz der Redaktion)

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