Urteil Vorschubleisten
Schlagworte
Vorschubleisten; Ausschlussgrund; Kreisfunktionen; Parteieneintritt
Leitsätze
1. Allein aus der Innehabung nachgeordneter (ehrenamtlicher) Parteifunktionen auf Kreisebene kann nicht hergeleitet werden, dass der Betreffende gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet hat.
2. Der Umstand des Parteieintritts im Jahre 1930 darf jedenfalls dann, wenn der Parteibeitritt gewissermaßen der Auftakt für ein weiteres aktives Eintreten für die Ziele der NSDAP nach außen gewesen ist, als ein Gesichtspunkt für die Frage, ob das Verhalten des Betroffenen insgesamt die Schwelle zum erheblichen Vorschubleisten überschritten hat, berücksichtigt werden.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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