Urteil Vorsätzlicher Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz bei Modernisierungsmaßnahmen
Schlagworte
Vorsätzlicher Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz bei Modernisierungsmaßnahmen
Leitsatz
Verstößt der Vermieter bei der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen vorsätzlich und kollusiv gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot und legt diese Kosten in einer Erhöhungserklärung gemäß § 559b Abs. 1 BGB auf den Mieter um, ist die gesamte Erhöhungserklärung gemäß §§ 138, 242 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam, auch wenn der Vermieter nicht bei sämtlichen in der Erhöhungserklärung genannten Maßnahmen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen haben sollte.
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