Urteil Vorratsenteignung
Schlagworte
Vorratsenteignung; unlautere Machenschaft; Machtmissbrauch; Baulandenteignung; komplexer Wohnungsbau: Einzelfallunrecht
Leitsatz
Die Grenze zwischen einer vom Baulandgesetz gedeckten Enteignung und einer unzulässigen und damit den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfüllenden Vorratsenteignung ist dann überschritten, wenn im Zeitpunkt der Inanspruchnahme kein konkretes Vorhaben geplant war, sondern eine künftige, nur in groben Umrissen bekannte Nutzung, für die weder eine nähere Planung vorlag noch erkennbar war, daß Mittel und Kapazitäten in einem bestimmten Zeitraum zur Verfügung standen, eigentumsrechtlich gesichert werden sollte. (Leitsatz der Redaktion)
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