Urteil Vorrang des Vermögensgesetzes
Schlagworte
Vorrang des Vermögensgesetzes; Nutzungen; Enteignungsbeschluss; Bekanntgabe; unlautere Machenschaft; Grundstückszugriff; Besitzentziehung; Verwaltungshandeln; Rehabilitierungstatbestand; MfS; Besitzberechtigung; Sachenrechtsmoratorium; Selbstnutzung; Vermietung; Investition; Gesamtrechtsnachfolger
Leitsätze
a) Der spezialgesetzliche Vorrang des Vermögensgesetzes erfaßt alle zivilrechtlichen Ansprüche, die den gescheiterten Erwerb des Vermögenswertes voraussetzen; dies gilt auch für den Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen.
b) Der Unwirksamkeitsgrund der fehlenden Bekanntgabe eines Enteignungsbeschlusses als unlautere Machenschaft.
c) Der nicht auf eine Enteignung gestützte tatsächliche staatliche Zugriff auf ein Grundstück (hier: Bebauung durch das MfS) ist im Falle einer fortdauernden Besitzentziehung nach dem 3. Oktober 1990 nicht mehr als Verwaltungshandeln der ehemaligen DDR und damit nicht als Rehabilitierungstatbestand anzusehen.
d) Die Besitzberechtigung des Nutzers nach dem Sachenrechtsmoratorium bezieht sich auch auf den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten.
e) Die mittelbare Nutzung durch Vermietung ist eine Selbstnutzung im Sinne des Sachenrechtsmoratoriums.
f) Die Einräumung eines gesetzlichen Besitzrechts durch das Moratorium ist nicht auf den Bebauer des Grundstücks beschränkt; die bauliche Investition des Rechtsvorgängers kommt jedenfalls auch seinem Gesamtrechtsnachfolger zugute.
g) Der Tatbestand des Sachenrechtsmoratoriums setzt ein bestimmtes Vertrauen des Bebauers des Grundstücks (hier: MfS) nicht voraus.
h) Zum Fortbestand eines gesetzlichen Rechts zum Besitz gemäß dem Sachenrechtsmoratorium nach dem 31. Dezember 1994.
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?