Urteil Vormerkungslöschung
Schlagworte
Vormerkungslöschung; Rückauflassungsvormerkung; Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs; Rückauflassungsanspruch; Löschungsbewilligung; Durchführungsvollmacht; auf Lebenszeit des Veräußerers eingeräumter, aufschiebend bedingter Rückerwerbsanspruch; „Aufladen“ einer Rückauflassungsvormerkung; kein automatisches Erlöschen bei Tod
Leitsätze
1. Ist eine Vormerkung zunächst zur Sicherung eines nur auf Lebenszeit des Berechtigten eingeräumten Eigentumsverschaffungsanspruchs bewilligt worden, so genügt der urkundliche Nachweis des Todes des Berechtigten nicht zur Löschung der Vormerkung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises.
2. Eine dem Notariatsangestellten in einem Grundstückskaufvertrag erteilte Durchführungsvollmacht erstreckt sich, selbst wenn sie zur Abgabe von Löschungsbewilligungen berechtigt, ohne besondere Anhaltspunkte nicht auf die Bewilligung der Löschung einer Vormerkung, die einen auf Lebenszeit des Veräußerers eingeräumten, aufschiebend bedingten Rückerwerbsanspruch sichern sollte und über deren Löschung nach dem Tode des Berechtigten die Vertragsurkunde keine Regelungen enthält.
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