Urteil Vormerkung für Rückauflassungsanspruch * 1 BGB § 883 Abs. 1


Schlagworte

Vormerkung für Rückauflassungsanspruch * 1 BGB § 883 Abs. 1

Leitsätze

1. Eine zur Sicherung eines durch Rücktritt bedingten Rückauflassungsanspruchs eingetragene Vormerkung kann, ohne dass es einer erneuten Eintragung bedürfte, durch Bewilligung auf weitere Rücktrittsgründe erstreckt werden (Fortführung von BGHZ 143, 175 ff.).

2. Der Rang der durch die Vormerkung weiter gesicherten Ansprüche bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der neuen Bewilligung.

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