Urteil Vormerkung
Schlagworte
Vormerkung; Sicherungshypothek; Gesamtvollstreckung; Berichtigungsverfahren
Leitsatz
Die durch einstweilige Verfügung zwangsweise erlangte Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek hat in der Gesamtvollstreckung generell keinen Bestand und ist aus diesem Grund einem Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO grundsätzlich zugänglich.
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