Urteil Vorleistungspflicht
Schlagworte
Vorleistungspflicht; Vorfälligkeitsklausel; Anzeigepflicht; Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht; Mietfälligkeit
Leitsatz
Die durch AGB-Klausel vereinbarte Pflicht zur Vorleistung des Mietzinses (Vorfälligkeitsklausel) verliert ihre Wirksamkeit nicht dadurch, daß in dem Mietvertrag durch AGB-Klausel Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Mieter von der schriftlichen Anzeige einen Monat vor der Fälligkeit des Mietzinses abhängig gemacht werden.
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