Urteil Vorläufiger Rechtsschutz eines Denkmaleigentümers gegen ein Bauvorhaben
Schlagworte
Vorläufiger Rechtsschutz eines Denkmaleigentümers gegen ein Bauvorhaben; Bindungswirkung eines Vorbescheides im Verhältnis zu Dritten; Einfügen in die nähere Umgebung; Gebot der Rücksichtnahme; Schutz der Umgebung von Denkmalbereichen; wesentliche Beeinträchtigung eines Denkmalbereiches durch ein Bauvorhaben
Leitsätze
1. War ein planungsrechtlicher Vorbescheid zum Zeitpunkt der Erteilung einer Baugenehmigung einem Dritten gegenüber noch nicht bestandskräftig, so kann dieser die Baugenehmigung uneingeschränkt anfechten. Das Schicksal des Vorbescheids ist dann wegen der Zweitregelung des Inhalts in der Baugenehmigung für die Rechtstellung des Dritten ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 - BVerwG 4 C 14.85 - NVwZ 1989, 863, juris Rn. 15).
2. Dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Bauherrn, der in unmittelbarer Umgebung eines Denkmals eine bauliche Anlage errichten will, ist nach dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme nach Lage der Dinge ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme in Hinblick auf die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals zuzumuten.
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