Urteil Vorläufige Einweisung
Schlagworte
Vorläufige Einweisung; Antragsberechtigter; Berechtigter; Abwickler
Leitsätze
1. Antragsberechtigter im Verfahren nach § 6 a Abs. 1 VermG ist der Berechtigte i. S. d. § 6 VermG.
2. Die Bestellung eines Abwicklers einer KG i. L. kann - vorbehaltlich abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen - nur durch alle Gesellschafter gemeinsam vorgenommen werden.
3. Eine rückwirkende Bestellung des Abwicklers, um einen unwirksamen Antrag nach § 6 a VermG wirksam werden zu lassen, ist nicht möglich.
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