Urteil Vorgeschobener Enteignungszweck


Schlagworte

Vorgeschobener Enteignungszweck; unlautere Machenschaft; rechtliches Gehör; Überraschungsentscheidung; Verzicht auf mündliche Verhandlung

Leitsätze

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist deshalb grundsätzlich verletzt, wenn den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren eine Äußerungs- oder Schriftsatzfrist eingeräumt wird, gleichwohl aber vor deren Ablauf eine Entscheidung ergeht.

2. Eine Überraschungsentscheidung im Rechtssinne liegt vor, wenn das Gericht seiner Entscheidung tragend eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, die weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und die etwa in ihrer Spezialität zunächst als fernliegend anzusehen ist.

3. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO ist eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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