Urteil Vorfälligkeitszinsen nach Ausübung des Vorkaufsrechts der Gemeinde


Schlagworte

Vorfälligkeitszinsen nach Ausübung des Vorkaufsrechts der Gemeinde

Leitsatz

Mit dem Erstkäufer vereinbarte Vorfälligkeitszinsen können unabhängig davon geschuldet und erbracht werden, wann der Kaufpreis nach Ausübung des Vorkaufsrechts (hier: der Gemeinde) fällig wird. Sie werden deshalb auch vom Vorkaufsberechtigten geschuldet; lediglich ihre Fälligkeit ist danach anzupassen, wann sie der Vorkaufsberechtigte nach Ausübung seines Rechtes frühestens erbringen kann (Abgrenzung des Senatsurteils vom 8. Oktober 1992, V ZR 147/81 = NJW 1983, 682).

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