Urteil Vorenthaltung einer mangelbehafteten Mietwohnung
Schlagworte
Vorenthaltung einer mangelbehafteten Mietwohnung; Beendigung des Mietverhältnisses; Rückgabe der Mietsache, verspätete; Vorenthaltung der Mietsache; Vorenthaltungsschaden, Minderung; Mangel der Mietsache
Leitsatz
Als Vorenthaltungsschaden gemäß § 557 Abs. 1 BGB wird nur der Mietzins geschuldet, der sich unter Berücksichtigung vorhandener Mängel gemäß § 537 Abs. 1 BGB ergibt.
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