Urteil Vorenthaltung der Mietsache bei Untervermietung
Schlagworte
Vorenthaltung der Mietsache bei Untervermietung; Zurückgabe der Mietsache; Vorenthaltung der Mietsache; Nutzungsentschädigung; Mietursächliches Verschulden des Vermieters; Untermietvertrag, Gebundensein des Mieters
Leitsatz
1. Der Mieter enthält dem Vermieter die Mietsache auch dann vor, wenn er sie sich wegen der auf Grund eines Untermietvertrages bestehenden Bindungen nicht rechtzeitig wiederbeschaffen kann.
2. Der Entschädigungsanspruch nach § 557 BGB ist nicht deswegen nach § 254 BGB zu kürzen, weil der Vermieter von seinem Herausgabeanspruch gegen den Untermieter nach § 556 Abs. 3 BGB keinen Gebrauch macht.
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