Urteil Vorbehalt


Schlagworte

Vorbehalt; Mietzinszahlung; Minderungsrecht; Mietminderungsrecht; Mieterhöhungsverlangen; Wiederaufleben

Leitsatz

§ 539 BGB ist entsprechend anzuwenden, wenn das Minderungsrecht nach Mieterhöhung wieder aufgelebt war und der Mieter auch hiernach vorbehaltlos die erhöhte Miete zahlt.

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